In der Gastronomie wird gearbeitet, wenn andere frei haben: am Wochenende, spätabends, an Feiertagen. Der Gesetzgeber gleicht das zumindest steuerlich aus. § 3b Einkommensteuergesetz (EStG) stellt Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit bis zu bestimmten Sätzen steuerfrei. Wer sie richtig abrechnet, gibt dem Team netto mehr, ohne dass es den Betrieb mehr kostet.
Warum Zuschläge steuerfrei sein können
Steuerfrei ist nicht der Lohn für die Sonntags- oder Nachtarbeit, sondern nur der Zuschlag, der zusätzlich zum Grundlohn gezahlt wird. Drei Bedingungen müssen zusammenkommen:
- Die Arbeit wurde tatsächlich zu der begünstigten Zeit geleistet (keine Pauschale ins Blaue).
- Der Zuschlag wird neben dem Grundlohn gezahlt und getrennt ausgewiesen.
- Der Grundlohn liegt bei höchstens 50 € pro Stunde (Bemessungsgrenze für die Steuerfreiheit).
Die Zuschlagssätze auf einen Blick
Bis zu diesen Prozentsätzen des Grundlohns bleibt der Zuschlag steuerfrei:
| Art der Arbeit | Zeitraum | Steuerfrei bis |
|---|---|---|
| Nachtarbeit | 20:00 – 06:00 Uhr | 25 % |
| Nachtarbeit (erhöht) | 00:00 – 04:00 Uhr, wenn vor 0 Uhr begonnen | 40 % |
| Sonntagsarbeit | Sonntag 0–24 Uhr (Fortführung bis 4 Uhr Montag) | 50 % |
| Feiertagsarbeit | gesetzlicher Feiertag; 31.12. ab 14 Uhr | 125 % |
| Besondere Feiertage | 24.12. ab 14 Uhr, 25./26.12., 1. Mai | 150 % |
Der Grundlohn und seine zwei Grenzen
Grundlohn ist der laufende Arbeitslohn je Stunde, umgerechnet aus dem vereinbarten Entgelt. Für ihn gelten zwei unterschiedliche Grenzen, die oft verwechselt werden:
- Steuerfrei bleiben die Zuschläge bis zu einem Grundlohn von 50 € pro Stunde.
- Beitragsfrei in der Sozialversicherung bleiben sie nur bis zu einem Grundlohn von 25 € pro Stunde. Liegt der Grundlohn darüber, ist der Zuschlag zwar noch steuerfrei, aber sozialversicherungspflichtig.
Für die allermeisten Gastro-Löhne spielt die 25-€-Grenze keine Rolle — sie wird erst bei sehr hohen Stundenlöhnen relevant.
Ein Rechenbeispiel aus dem Betrieb
Eine Servicekraft mit einem Grundlohn von 15 € pro Stunde arbeitet an einem Samstag von 18 bis 2 Uhr. Für die Zeit ab 20 Uhr fällt Nachtarbeit an, ab 0 Uhr ist es zusätzlich Sonntag:
- 18–20 Uhr: normaler Grundlohn, kein Zuschlag.
- 20–24 Uhr (4 Std.): Nachtzuschlag 25 % → 15 € × 25 % × 4 = 15 € steuerfrei.
- 0–2 Uhr (2 Std.): jetzt Sonntag (50 %) und erhöhte Nacht (40 %) → 15 € × 90 % × 2 = 27 € steuerfrei.
Macht rund 42 € steuerfreien Zuschlag für diese eine Schicht — netto beim Team, ohne zusätzliche Lohnsteuer.
Was sich kombinieren lässt — und was nicht
Nachtzuschlag und Sonntags- oder Feiertagszuschlag dürfen zusammentreffen und werden dann addiert (im Beispiel oben 40 % Nacht + 50 % Sonntag = 90 %). Sonntags- und Feiertagszuschlag werden dagegen nicht kumuliert: Fällt ein Feiertag auf einen Sonntag, gilt der höhere Feiertagssatz, nicht beides zusammen.
So rechnest du es korrekt ab
Der häufigste Fehler ist die pauschale Zulage „für die Nacht“, die nicht an tatsächlich geleistete Stunden gekoppelt ist — die erkennt das Finanzamt nicht als steuerfrei an. Was trägt:
- Stundengenau erfassen, wann tatsächlich gearbeitet wurde — inklusive der Zeit über Mitternacht.
- Zuschläge getrennt ausweisen, nicht im Grundlohn verstecken.
- Sätze automatisch anwenden, statt sie Schicht für Schicht von Hand zu rechnen.
Genau das übernimmt die Zeiterfassung in Takt: Sie erkennt die begünstigten Zeitfenster automatisch — auch über Mitternacht — und übergibt die Zuschläge getrennt an den DATEV-Lohn-Export. Deine Kanzlei bekommt saubere Werte statt handgerechneter Zettel.