Ob Studentin im Service, Student an der Bar oder in der Küche — Werkstudenten gehören in vielen Betrieben fest zum Team. Der Grund ist nicht nur die Flexibilität: Die Werkstudentenbeschäftigung ist für Betrieb und Studierende deutlich günstiger als eine normale Anstellung. Damit das so bleibt, muss eine Grenze eingehalten werden.
Das Werkstudentenprivileg
Ordentlich immatrikulierte Studierende können neben dem Studium arbeiten und sind dabei frei von Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Voraussetzung: Das Studium steht im Vordergrund, Zeit und Arbeitskraft gelten überwiegend der Ausbildung. Anders als beim Minijob gibt es keine Verdienstgrenze — die Höhe des Lohns ist fürs Privileg egal, entscheidend ist die Arbeitszeit.
Die 20-Stunden-Regel
Kernregel: In der Vorlesungszeit dürfen höchstens 20 Stunden pro Woche gearbeitet werden. Wer dauerhaft darüber liegt, gilt nicht mehr als Werkstudent, sondern als regulär Beschäftigter — mit voller Sozialversicherungspflicht.
Eine wichtige Ausnahme für die Gastronomie: Findet die Arbeit überwiegend abends, nachts oder am Wochenende statt — also außerhalb der Vorlesungszeiten —, kann das Privileg auch bei zeitweise mehr als 20 Stunden erhalten bleiben. Genau das ist im Gastro-Betrieb oft gegeben.
Semesterferien: mehr Stunden erlaubt
In der vorlesungsfreien Zeit gilt die 20-Stunden-Grenze nicht: In den Semesterferien dürfen Werkstudenten in Vollzeit arbeiten, ohne das Privileg zu verlieren. Für die Sommer- oder Weihnachtsspitze sind Studierende damit besonders flexibel einsetzbar. Wer die 20-Stunden-Grenze über das Jahr betrachtet dauerhaft (mehr als 26 Wochen im Zeitjahr) überschreitet, verliert das Privileg allerdings.
Welche Abgaben anfallen
Werkstudenten zahlen nur in eine Sozialversicherung ein:
| Versicherung | Werkstudent |
|---|---|
| Rentenversicherung | ja, regulär (AN und AG je zur Hälfte) |
| Krankenversicherung | befreit (übers Beschäftigungsverhältnis) |
| Pflegeversicherung | befreit |
| Arbeitslosenversicherung | befreit |
Lohnsteuer fällt regulär über die elektronischen Lohnsteuermerkmale (ELStAM) an — dank Grundfreibetrag bleibt bei vielen Studierenden am Jahresende aber wenig oder nichts hängen, oft gibt es über die Steuererklärung sogar etwas zurück.
Familienversicherung & BAföG
Zwei Dinge im Blick behalten, die nicht am Arbeitsvertrag hängen, aber die Studierenden betreffen:
- Familienversicherung: Wer über die Eltern familienversichert ist, darf mit dem regelmäßigen Einkommen eine bestimmte Grenze nicht dauerhaft überschreiten — sonst wird eine eigene (studentische) Krankenversicherung fällig.
- BAföG: Wer BAföG bezieht, hat einen Freibetrag für eigenes Einkommen. Wird er überschritten, kann sich die Förderung kürzen. Die genauen Beträge ändern sich — hier lohnt der Blick ins aktuelle BAföG-Merkblatt.
Werkstudent oder Minijob?
Beides ist möglich — die Wahl hängt an Stunden und Verdienst:
- Minijob für kleine, regelmäßige Stunden bis 603 € im Monat — pauschale Abgaben, keine 20-Stunden-Prüfung.
- Werkstudent, wenn regelmäßig mehr verdient werden soll: keine Verdienstgrenze, dafür die 20-Stunden-Regel und Rentenbeiträge.
- Kurzfristige Beschäftigung für die reine Semesterferien-Aushilfe.
Im Betrieb sauber steuern
Das Risiko liegt im Überblick: Wer plant Studierende so ein, dass die 20 Stunden in der Vorlesungszeit gehalten werden — und wer merkt, wenn eine Woche darüber läuft? In Takt siehst du die geplanten und erfassten Stunden je Person über die Zeiterfassung und planst Schichten so, dass die Grenze passt. Verträge und Immatrikulationsbescheinigung legst du in der digitalen Personalakte ab — griffbereit für die nächste Prüfung.