In der Gastronomie ist es die Regel, nicht die Ausnahme: Die eine Aushilfe steht freitags bei dir hinter der Bar und samstags im Café nebenan. Für die Betriebe ist das heikel, denn Minijobs werden zusammengerechnet — und wer das übersieht, zahlt bei der nächsten Prüfung nach.
Mehrere Minijobs ohne Hauptjob
Hat jemand keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung, darf er oder sie mehrere Minijobs haben — solange der Gesamtverdienst 603 € im Monat nicht übersteigt. Zwei Minijobs à 300 € sind also in Ordnung. Übersteigt die Summe die Grenze, sind alle Jobs zusammen sozialversicherungspflichtig (bzw. rutschen in den Midijob).
Minijob neben dem Hauptjob
Wer bereits eine sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigung hat, darf genau einen Minijob zusätzlich ausüben, ohne dass dieser beitragspflichtig wird. Der zweiteMinijob wird dagegen mit dem Hauptjob zusammengerechnet und dadurch in Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung beitragspflichtig — nur die Arbeitslosenversicherung bleibt außen vor.
| Situation | Folge |
|---|---|
| Hauptjob + 1. Minijob | Minijob bleibt beitragsfrei |
| Hauptjob + 2. Minijob | 2. Minijob wird SV-pflichtig (KV/PV/RV) |
| mehrere Minijobs, kein Hauptjob | zusammengerechnet; über 603 € alle pflichtig |
Wann Steuerklasse 6 greift
Steuerlich gilt: Das erste Dienstverhältnis läuft über die normale Steuerklasse (I–V), jedes weitere individuell abgerechnete Dienstverhältnis über Steuerklasse 6 — mit den höchsten Abzügen. Wichtig: Ein pauschal besteuerter Minijob (2 % Pauschsteuer über die Minijob-Zentrale) fällt nicht unter Steuerklasse 6. Deshalb ist der pauschal versteuerte Minijob als Zweitjob steuerlich meist die günstigere Variante.
Das Risiko: rückwirkende Beiträge
Das Tückische: Ein Betrieb weiß nichts von den anderen Jobs seiner Aushilfe, wenn er nicht danach fragt. Stellt die Prüfung fest, dass mehrere Minijobs zusammen über der Grenze lagen, werden die Beiträge rückwirkend fällig — oft beim zuletzt begonnenen Job. Die Auskunftspflicht liegt bei der beschäftigten Person, die Nachweispflicht faktisch beim Betrieb.
Für Betriebe: richtig abfragen
Schütz dich mit einer klaren Frage bei der Einstellung: Übt die Person weitere Beschäftigungen aus, und wenn ja, welche Art (Minijob, Hauptjob)? In Takt hältst du das im Personalfragebogen und der digitalen Personalakte fest — griffbereit für die Anmeldung und die nächste Prüfung. Und weil Takt die Stunden und den Verdienst je Person mitführt, siehst du früh, wenn eine Aushilfe bei dir allein schon an die Grenze kommt.