Urlaubsanspruch in der Gastronomie berechnen

Vollzeit, Teilzeit, Minijob, wechselnde Arbeitstage — beim Urlaub wird es in der Gastronomie schnell unübersichtlich. Wie du den Anspruch korrekt berechnest, auch für Aushilfen, und wann er verfällt.

Von Patrick, Gründer von Takt Stand: 24. Juli 2026 6 Min. Lesezeit

Kaum ein Thema sorgt in Gastro-Betrieben für so viele Rückfragen wie der Urlaub — vor allem bei Aushilfen und Teilzeitkräften mit wechselnden Tagen. Die Regeln stehen im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)und sind überschaubarer, als es sich anfühlt.

Der gesetzliche Mindesturlaub

Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage im Jahr (§ 3 BUrlG). Werktage sind Montag bis Samstag — deshalb entsprechen die 24 Tage einer Sechs-Tage-Woche. Bei einer Fünf-Tage-Woche sind es 20 Tage. Viele Betriebe gewähren vertraglich mehr (oft 25–30 Tage) — das ist der Bezugspunkt für alle Teilzeit-Rechnungen.

Teilzeit und Minijob: anteilig nach Arbeitstagen

Der wichtigste Punkt — und der häufigste Fehler: Teilzeitkräfte und Minijobber haben denselben Urlaubsanspruch wie Vollzeitkräfte, nur anteilig. Entscheidend ist die Zahl der Arbeitstage pro Woche, nicht die Stundenzahl.

Falsch wäre, den Urlaub nach Stunden zu kürzen. Wer an drei Tagen je acht Stunden arbeitet, hat den gleichen Anspruch in Tagen wie jemand, der an drei Tagen je vier Stunden arbeitet — es zählen die Tage.

Die Umrechnungsformel

Die Rechnung ist einfach:

Urlaubstage = Jahresurlaub (Vollzeit) × (eigene Wochenarbeitstage ÷ Wochenarbeitstage Vollzeit)

Arbeitstage/Wochebei 30 Tagen Vollzeit (5-Tage)bei 20 Tagen (gesetzl. Minimum)
5 Tage30 Tage20 Tage
4 Tage24 Tage16 Tage
3 Tage18 Tage12 Tage
2 Tage12 Tage8 Tage

Bei stark schwankenden Arbeitstagen — in der Gastronomie eher die Regel — wird auf Basis der tatsächlichen bzw. durchschnittlich vereinbarten Arbeitstage umgerechnet. Bruchteile von Urlaubstagen werden nicht auf halbe oder ganze Tage aufgerundet, außer der gesetzliche Mindesturlaub ist betroffen (dann Rundung zugunsten der Beschäftigten).

Wartezeit und anteiliger Urlaub

Der volle Anspruch entsteht erstmals nach sechs Monaten Bestehen des Arbeitsverhältnisses (§ 4 BUrlG). Wer unterjährig ein- oder austritt oder die Wartezeit noch nicht erfüllt hat, bekommt ein Zwölftel des Jahresurlaubs je vollen Beschäftigungsmonat (§ 5 BUrlG).

Verfall, Übertragung und die Hinweispflicht

Urlaub ist grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr zu nehmen. Eine Übertragung ins nächste Jahr — bis 31. März — ist nur bei betrieblichen oder in der Person liegenden Gründen möglich.

Entscheidend ist die Rechtsprechung von EuGH und BAG: Urlaub verfällt nur, wenn der Arbeitgeber die Beschäftigten rechtzeitig und konkret auf ihren offenen Urlaub und den drohenden Verfall hingewiesen hat. Ohne diesen Hinweis bleibt der Anspruch bestehen — und summiert sich über Jahre. Diese Mitwirkungsobliegenheit wird in der Praxis oft übersehen und wird teuer.

So behältst du die Konten im Griff

Bei einem großen Team mit unterschiedlichen Arbeitstagen ist der Urlaub von Hand kaum sauber zu führen — und die Hinweispflicht schon gar nicht. Was hilft:

  • Anspruch automatisch berechnen, auf Basis der Arbeitstage je Person.
  • Genommen und offen laufend gegenüberstellen, statt am Jahresende zu rechnen.
  • Rechtzeitig auf Resturlaub hinweisen, damit er wirksam verfällt.

In Takt laufen die Urlaubskonten automatisch mit: Anspruch, genommene und offene Tage stehen je Person bereit, Anträge werden direkt verbucht — ohne Excel-Liste nebenher.

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand zum genannten Datum nach bestem Wissen wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Beurteilung deines konkreten Einzelfalls wende dich bitte an deine Steuerkanzlei oder eine Fachanwältin bzw. einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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