Kaum ein Lohnbestandteil sorgt für so viele Missverständnisse wie das Trinkgeld. Die gute Nachricht zuerst: In den allermeisten Fällen ist es für dein Personal komplett steuerfrei — und zwar ohne Obergrenze. Die schlechte: Sobald der Betrieb das Geld selbst in die Hand nimmt, kann aus steuerfreiem Trinkgeld steuerpflichtiger Arbeitslohn werden.
Der Grundsatz: Trinkgeld ist steuerfrei
Nach § 3 Nr. 51 EStG sind Trinkgelder steuerfrei, die einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer anlässlich einer Arbeitsleistung von Dritten freiwillig und ohne Rechtsanspruch gegeben werden. Seit 2002 gibt es dafür keine Höchstgrenze mehr. Steuerfrei heißt hier auch sozialversicherungsfrei: Das klassische Trinkgeld an die Bedienung muss weder auf der Lohnabrechnung auftauchen noch verbeitragt werden.
Diese drei Bedingungen müssen stimmen
Damit die Steuerfreiheit greift, müssen alle drei Merkmale erfüllt sein:
- Von einem Dritten: Das Geld kommt vom Gast, nicht vom Arbeitgeber.
- Freiwillig: Der Gast gibt es aus eigenem Antrieb, zusätzlich zum geschuldeten Rechnungsbetrag.
- Ohne Rechtsanspruch: Niemand hat einen Anspruch auf das Trinkgeld — weder der Gast schuldet es, noch kann der Beschäftigte es einfordern.
Wann Trinkgeld steuerpflichtig wird
Fällt eines der Merkmale weg, ist es kein steuerfreies Trinkgeld mehr, sondern Arbeitslohn:
- Servicepauschale / Bedienungsgeld: Ein fester Prozentsatz, der zum Rechnungsbetrag gehört und den der Betrieb ans Personal verteilt, ist kein freiwilliges Trinkgeld von Dritten — er ist steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn.
- Garantiertes Trinkgeld: Sagt der Arbeitgeber einen Mindestbetrag zu, entsteht ein Rechtsanspruch — damit entfällt die Steuerfreiheit.
Kartentrinkgeld und Tronc
Immer mehr Gäste geben Trinkgeld per Karte. Das ist grundsätzlich unproblematisch: Solange das Geld freiwillig und ohne Rechtsanspruch gegeben wird und dem einzelnen Beschäftigten zufließt, bleibt es steuerfrei — auch wenn es technisch erst über das Konto des Betriebs läuft und dann ausgezahlt wird. Die reine Durchleitung schadet nicht.
Heikler ist ein Tronc (gemeinsame Trinkgeldkasse): Wenn der Arbeitgeber das Geld einsammelt, verwaltet und nach eigenen Regeln verteilt, kann die Finanzverwaltung die Steuerfreiheit in Frage stellen — je nachdem, wie stark der Betrieb steuert und ob ein Anspruch entsteht. Hier lohnt die Abstimmung mit der Steuerkanzlei.
Trinkgeld an den Inhaber
Ein klarer Fall: Trinkgeld, das dem Inhaber oder Unternehmer selbst zufließt, ist nicht nach § 3 Nr. 51 EStG befreit — die Vorschrift gilt nur für Arbeitnehmer. Beim Chef ist Trinkgeld eine Betriebseinnahme und entsprechend zu erfassen.
Was du dokumentieren solltest
Steuerfreies Trinkgeld muss nicht abgerechnet werden — trotzdem hilft eine klare Linie, um bei einer Prüfung sauber dazustehen: Servicepauschalen und garantierte Beträge gehören als Arbeitslohn in die Lohnabrechnung, freiwilliges Trinkgeld bleibt außen vor. Und weil steuerfreies Trinkgeld nicht zur Minijob-Grenze zählt, kann eine Aushilfe trotz gutem Trinkgeld im Minijob bleiben — anders als bei einer steuerpflichtigen Servicepauschale.