Krankheit lässt sich nicht planen — der Umgang damit schon. Zwei Regelwerke sind wichtig: die Melde- und Nachweispflicht der Beschäftigten und die Entgeltfortzahlung durch den Betrieb. Beide stehen im Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG).
Anzeigen und nachweisen: die zwei Pflichten
Wer krank ist, muss zweierlei tun. Erstens unverzüglich Bescheid geben — also vor Schichtbeginn, nicht irgendwann am Tag. Zweitens die Arbeitsunfähigkeit nachweisen lassen: Dauert sie länger als drei Kalendertage, ist spätestens am vierten Tag eine ärztliche Feststellung nötig. Der Arbeitgeber darf das Attest aber auch schon ab dem ersten Tag verlangen — pauschal im Arbeitsvertrag oder im Einzelfall.
Die elektronische AU (eAU)
Seit 2023 läuft der Nachweis für gesetzlich Versicherte elektronisch: Die Arztpraxis übermittelt die Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse, und der Betrieb ruft sie dort digital ab. Für die Beschäftigten heißt das: kein „gelber Schein“ mehr zum Abgeben — aber die Pflicht, zum Arzt zu gehen, die AU feststellen zu lassen und sich rechtzeitig krankzumelden, bleibt.
Die Meldung an den Betrieb ersetzt der Abruf nicht: Ob jemand kommt oder nicht, muss weiterhin aktiv mitgeteilt werden. Nur der Papiernachweis entfällt.
Entgeltfortzahlung: sechs Wochen
Ist jemand unverschuldet arbeitsunfähig, zahlt der Betrieb bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage) das volle Arbeitsentgelt weiter (§ 3 EntgFG). Voraussetzung: Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens vier Wochen ununterbrochen. Nach den sechs Wochen übernimmt die Krankenkasse mit dem Krankengeld.
Bei einer Fortsetzungserkrankung — derselben Krankheit — werden frühere Ausfallzeiten angerechnet; der Sechs-Wochen-Zeitraum beginnt nicht bei jedem Rückfall neu. Erst nach längeren beschwerdefreien Zeiträumen entsteht ein neuer Anspruch.
Gilt das auch für Minijobber?
Ja — die Entgeltfortzahlung gilt unabhängig vom Umfang der Beschäftigung, also auch für Minijobber und Teilzeitkräfte. Damit das kleine Betriebe nicht überlastet, gibt es das U1-Umlageverfahren: Über die Minijob-Zentrale bzw. die Krankenkasse bekommt der Betrieb einen Großteil der fortgezahlten Beträge erstattet. Wichtig ist, dass die Ausfalltage und der Verdienst sauber dokumentiert sind.
Der offene Dienst: Ausfall auffangen
Die rechtliche Seite ist das eine — die praktische das andere: Freitagabend fehlt eine Servicekraft, und das Telefon glüht. Was den Unterschied macht:
- Krankmeldung an einem Ort, nicht verteilt über WhatsApp, SMS und Zuruf.
- Offene Schicht sofort sichtbar, damit klar ist, was zu besetzen ist.
- Gezielt anfragen, wer verfügbar ist und einspringen darf — statt reihum zu telefonieren.
In Takt meldet sich das Team krank, die betroffene Schicht wird als offen markiert und geht an alle, die einspringen können — wer zusagt, steht sofort im Plan. Der Ausfall bleibt dokumentiert und fließt in die Lohn-Vorbereitung.